In Führung gehen

a.     Umgang mit dem Registergericht

i.    Welche Änderungen müssen wir dem Registergericht mitteilen?

  • Satzungsänderungen: Diese werden erst mit der Eintragung im Registergericht wirksam.
  • Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung
  • Bestellung, Ausscheiden, vorläufige Amtsenthebung oder Änderung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitgliedes, seines Stellvertreters oder eines Liquidators
  • Erteilung, Änderung und Erlöschen einer Prokura
  • Verschmelzung
  • Auflösung

b.    Mitglieder

i.    Wie kann man Mitglied unserer Genossenschaft werden?
Mitglied einer Genossenschaft kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden. Im Gründungsstadium (bis zur Anmeldung der Genossenschaft) wird die Mitgliedschaft durch Unterzeichnung der Gründungssatzung erworben. Nach Anmeldung beim Genossenschaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch Ihre Genossenschaft (i. d. R. durch den Vorstand) erworben. Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der aktuellen Satzung anzubieten; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist.
 

ii.    Wie kann man die Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft beenden?
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Hierbei sind die satzungsgemäßen Kündigungsfristen zu beachten.

Für die Auseinandersetzung Ihrer Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied ist der festgestellte Jahresabschluss maßgeblich. In der Regel wird dem Mitglied sind Geschäftsguthaben unverzinst zurückgezahlt, jedoch werden ggf. Verlustvorträge nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile abgezogen.

Weitere Möglichkeiten der Beendigung der Mitgliedschaft:

  • Übertragung von Geschäftsguthaben: Jedes Mitglied kann – mit Zustimmung des Vorstands – jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und somit ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird.  Muster: Beitrittserklärung und Übertragung von Geschäftsguthaben
  • Tod eines Mitglieds / Vererbung der Mitgliedschaft: Mit dem Tod eines Mitglieds geht seine Mitgliedschaft auf den/die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
  • Erlöschen der Mitgliedschaft: Wird eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt diese, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
  • Ausschluss eines Mitglieds: In bestimmten Fällen lassen das Genossenschaftsgesetz bzw. die Satzung der Genossenschaft den Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft zu.

iii.    Wie und von wem wird die Mitgliederliste geführt?
Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederliste zu führen. In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied Ihrer Genossenschaft mit folgenden Angaben einzutragen:

  • bei natürlichen Personen: Familienname, Vornamen und Anschrift,
  • bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften: Firma und Anschrift,
  • bei anderen Personenvereinigungen: Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder,
  • Zahl der vom Mitglied übernommenen weiteren Geschäftsanteile,
  • Ausscheiden aus der Genossenschaft.


Bei wichtigen Eintragungen (Beitritt, Veränderung der Zahl der Genossenschaftsanteile, Ausscheiden) sind der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirksam wird oder geworden ist, sowie die Gründe für die Eintragung anzugeben. Die Unterlagen zu den Eintragungen in die Mitgliederliste sind drei Jahre aufzubewahren.

Die Mitgliederverwaltung kann unterschiedlich organisiert werden. Bei wenigen Mitgliedern genügt anfangs unter Umständen eine manuelle Liste (siehe Muster Mitgliederliste). Wenn Sie die Liste manuell ohne Einsatz einer Software zur Mitgliederverwaltung führen, müssen Sie regelmäßig vom Vorstand unterzeichnete Ausdrucke archivieren. Nachträgliche Änderungen oder Streichungen an diesen Listen sind unzulässig. Mit zunehmender Anzahl der Mitglieder, der Geschäftsanteile und eventuell zusätzlicher Finanzinstrumente (wie Darlehen der Mitglieder) steigt der Verwaltungsaufwand. Eine Software zur Mitgliederverwaltung kann Ihnen die Arbeit dann sehr erleichtern.

iv.    Welche Regelungen gelten für investierende und förderfähige Mitglieder?
Seit der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes im Jahr 2006 können Genossenschaften in ihrer Satzung die Aufnahme investierender Mitglieder zulassen. Diese Regelung gilt für Mitglieder, die für die Nutzung oder Produktion oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen. Im Unterschied zu direkt förderfähigen Mitgliedern nutzen investierende Mitglieder die Leistung der Genossenschaft also nicht unmittelbar. Die Regelung soll die Möglichkeiten der Genossenschaft erweitern, zusätzliches Eigenkapital zu generieren.

Die Genossenschaft muss durch geeignete Regelungen in der Satzung sicherstellen, dass die investierenden Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können. Zudem dürfen Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können. Die Stimmrechte investierender Mitglieder können durch die Satzung auch vollständig ausgeschlossen werden. Es ist auch möglich, differenzierte (längere) Kündigungsfristen sowie Mindestverzinsungen oder abweichende Dividendenregelungen für investierende Mitglieder festzulegen.

Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung; abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtsrats vorschreiben. Der Aufsichtsrat darf zu maximal einem Viertel mit investierenden Mitgliedern besetzt sein.  

Aufgrund der Besonderheiten, die für investierende Mitglieder vor allem hinsichtlich ihres Stimmrechts gelten, ist es notwendig, diese Mitglieder in der Mitgliederliste als investierende Mitglieder zu kennzeichnen. Die Beitrittserklärung sollte ebenfalls einen entsprechenden Hinweis auf den Status als investierendes Mitglied enthalten.

c.    Buchführung

i.    Was müssen wir bei der ordnungsgemäßen Buchführung beachten?
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Die Buchführung in der Genossenschaft hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu erfolgen. Die GoB sind teils geschriebene, teils ungeschriebene Regeln zur Buchführung und Bilanzierung. Ihre Aufgabe ist es, Gläubiger und Unternehmenseigner vor unkorrekten Daten, Informationen und möglichen Verlusten weitestgehend zu schützen. Die Buchführung muss geeignet sein, einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens zu vermitteln. Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein. Dazu gehören:

  • eine sachgerechte Organisation,
  • eine übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses,
  • das Verbot, Vermögenswerte und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge miteinander zu verrechnen (Bruttoprinzip, Saldierungsverbot),
  • das Verbot, Buchungen unleserlich zu machen,
  • das Verbot, Bleistifteintragungen vorzunehmen.
  • Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich geordnet gebucht werden.
  • Jeder Buchung muss ein Beleg zugrunde liegen.
  • Die Buchführungsunterlagen müssen ordnungsgemäß aufbewahrt werden.


Es gelten zudem folgende Rahmengrundsätze:

  • Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit
  • Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
  • Grundsatz der Einzelbewertung
  • Grundsatz der Vollständigkeit
  • Wertaufhellungsprinzip


d.    Jahresabschluss

i.    Was müssen wir bei der Erstellung des Jahresabschlusses beachten?
Gemäß § 336 Abs. 1 HGB hat der Vorstand einer Genossenschaft den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich (§ 264 HGB, § 267 HGB) bzw. laut Satzung erforderlich ist, in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Anhang) müssen Sie darauf achten, dass die handelsrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind und die inhaltliche Richtigkeit bestätigt wird. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und anschließend der Generalversammlung vorzulegen. Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ein Verlust, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, oder ist dieser Verlust bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.


e.    Prüfung

i.    Welche Vorteile bietet die Prüfung?
Die gesetzliche Prüfung ist eine umfassende, vergangenheits- und zukunftsbezogene Prüfung, die sich schwerpunktmäßig mit der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu befassen hat. Durch rechtzeitiges und verständliches Aufzeigen und Verdeutlichen von Fehlentwicklungen und drohenden Gefahren ist die Prüfung ein wirksames Mittel zur Unterstützung von Vorstand und Aufsichtsrat. Die Interessen und Rechte der Mitglieder werden in besonderer Weise durch die gesetzliche Prüfung berücksichtigt. Die gesetzliche Prüfung dient zudem dem Gläubigerschutz und soll für Vorstand und Aufsichtsrat die aus dem genossenschaftlichen Ehrenamt resultierenden Haftungsrisiken reduzieren.
 

ii.    Wie oft findet die Prüfung unserer Genossenschaft statt?
Solange die Bilanzsumme Ihrer Genossenschaft zwei Millionen Euro nicht übersteigt, wird Sie nur in jedem zweiten Geschäftsjahr geprüft. Übersteigt die Bilanzsumme Ihrer Genossenschaft zwei Millionen Euro, findet die Prüfung in jedem Geschäftsjahr statt.


iii.    Was wird geprüft?
Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung werden die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung Ihrer Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste geprüft. Bei Kleinstgenossenschaften (bis zu 350 TEUR Bilanzsumme, 700 TEUR Umsatzerlöse, durchschn. 10 Mitarbeiter), deren Satzung keine Nachschusspflicht vorsieht und die im maßgeblichen Zeitraum keine Mitgliederdarlehen hereingenommen haben, kann jede zweite Prüfung als vereinfachte Prüfung durchgeführt werden. Eine vereinfachte Prüfung beschränkt sich auf die Durchsicht bestimmter in Textform einzureichender Unterlagen (u.a. Satzung, festgestellte Jahresabschlüsse) und die Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an einer geordneten Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch den Prüfungsverband einzureichen. Sofern die geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden, hat der zuständige Prüfungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung vorzunehmen. Darüber hinaus kann die Generalversammlung jederzeit eine vollständige Prüfung verlangen Die erstmalige Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine vollständige Prüfung.


iv.    Wie wird die Prüfung vorbereitet?
Für die Prüfungsvorbereitung ist der Vorstand zuständig. Eine gute und rechtzeitige Prüfungsvorbereitung gewährleistet eine fristgerechte Verbandsprüfung und hilft, Zeit und Geld zu sparen, da die Prüfung im Wesentlichen nach dem Zeitaufwand der Prüfer abgerechnet wird. Besonders hilfreich ist dabei das Anlegen einer „Grundakte“, in der alle wesentlichen Unterlagen (i. d. R. in Kopie) gesammelt werden.


v.    Wie läuft die Prüfung ab?
Ihr Prüfungsverband hat dem Aufsichtsratsvorsitzenden Ihrer Genossenschaft den Beginn der Prüfung rechtzeitig anzuzeigen. Dieser hat die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates unverzüglich zu unterrichten. Die gesetzliche Prüfung findet in der Regel in den Räumen Ihrer Genossenschaft statt. Vorstand und Aufsichtsrat können sich jederzeit über den Stand der Prüfung informieren. Der Prüfer berichtet in einer Prüfungsschlusssitzung dem Vorstand und Aufsichtsrat mündlich über das Ergebnis der Prüfung. Der zusätzliche schriftliche Prüfungsbericht ist eine wichtige Informationsquelle insbesondere über mögliche Schwachstellen Ihrer Genossenschaft.
In der Generalversammlung berichtet der Aufsichtsrat (sofern vorhanden) den Mitgliedern über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen der Prüfung.
 

f.    Versicherungen

i.    Welche Versicherungen sollten wir für unsere Genossenschaft abschließen?
Welche Versicherungen Ihre Genossenschaft benötigt, ist abhängig vom Geschäftsmodell und den damit verbunden betrieblichen und persönlichen Risiken. Sie sollten sich in diesen Fragen von einem Versicherungsfachmann beraten lassen. Ihr Genossenschaftsverband steht Ihnen bei Versicherungsfragen ebenfalls gerne zur Verfügung.

Für die Absicherung der betrieblichen Risiken sollten Sie zum Beispiel die folgenden Versicherungen in Betracht ziehen:

  • Betriebshaftpflicht: zur Abdeckung möglicher Schadensersatzansprüche von Kunden, Mitarbeitern, Besuchern oder Lieferanten. Der Schutz umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
  • Vermögensschaden-Haftpflicht: betriebliche Versicherung für Berufsgruppen, die aus ihrer beratenden Tätigkeit heraus fremde Vermögensinteressen wahrnehmen. Diese Versicherung ist eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für beratende, prüfende und vollstreckende Berufsgruppen, die als betriebliche Versicherung weit über die Haftpflichtversicherung hinausgeht.
  • D&O-Versicherung: betriebliche Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer und Vorstände. Diese Haftpflichtversicherung deckt das Risiko der persönlichen Haftung der für das Unternehmen handelnden Personen (Versicherungsnehmer = Genossenschaft; versicherte Personen = Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder; versichert ist die Organtätigkeit für die Genossenschaft).


Als Schutz für Ihre Sachwerte sollten Sie z.B. die folgenden Versicherungen prüfen:

  • Gebäude- und Sachinhaltsversicherung
  • Transportversicherung
  • Kfz-Versicherung
  • Elektronikversicherung
  • Maschinenversicherung


Zum Schutz Ihrer Vermögenswerte eignen sich z. B. die folgenden Versicherungen:

  • Rechtsschutzversicherungen
  • Kreditversicherungen
  • Kautionsversicherungen


Als Komplettschutz bieten viele Versicherungsunternehmen auch umfassende und flexible Unternehmenspolicen an.
    
Weiterführende Informationen: Gründerzeiten Versicherungen


g.    Steuern, Rückvergütung und Gemeinnützigkeit

i.    Welche Steuern muss unsere Genossenschaft zahlen?

  • Körperschaftsteuer: Ihre Genossenschaft ist als juristische Person selbst körperschaftsteuerpflichtig. Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt mit der Gründungsversammlung. Die Gewinne unterliegen dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer). Gewinnausschüttungen sind bei den Mitgliedern (natürliche Personen) nach dem Teileinkünfteverfahren mit 60 % des ausgeschütteten Betrags zu versteuern, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird. Wird eine Beteiligung im Privatvermögen gehalten, greift die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Bei juristischen Personen sind Gewinnausschüttungen in Höhe von 95 % steuerfrei. Eine von der Genossenschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuerschuld des Mitglieds angerechnet. Besonderheiten bei der Körperschaftsteuer bestehen insbesondere hinsichtlich der Steuerfreiheit im land- und forstwirtschaftlichen Betätigungsbereich.
  • Gewerbesteuer: Ihre Genossenschaft ist auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn die Tätigkeit nicht originär gewerblich ist. Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt 3,5 % und wird mit dem Hebesatz der Sitzgemeinde multipliziert. Die Gewerbesteuer ist seit 2008 keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr.
  • Umsatzsteuer: Die Umsätze Ihrer Genossenschaft unterliegen der Regelbesteuerung mit einem Steuersatz von 19 %. Die so genannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann nur bei einem Jahresumsatz von bis zu 17.500 € angewendet werden.
  • Lohnsteuer: Eine Beschäftigung in Ihrer Genossenschaft erfolgt grundsätzlich als Arbeitnehmer. Allerdings sind bei entsprechender vertraglicher Gestaltung auch Werkunternehmerverträge oder eine Beschäftigung als freier Mitarbeiter möglich.
  • Kapitalertragsteuer: Bei Gewinnausschüttungen ist die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten. Diese wird unter Umständen im Rahmen der Steuererklärung auf die Steuerschuld des Mitglieds angerechnet und ggf. erstattet.


Weiterführende Informationen: Gründerzeiten Steuern


ii.    Was ist die genossenschaftliche Rückvergütung?
Überschüsse, die durch den Leistungsaustausch zwischen Mitglied und Genossenschaft entstehen, sind nicht als Gewinne anzusehen. Erwirtschaftete Überschüsse, die aufgrund des vorsichtig kalkulierten Leistungsentgeltes im Mitgliedergeschäft entstanden sind, sind im Nachhinein zu „berichtigen“. Die Mitglieder erhalten damit das zurück, was sie im Vorfeld zu viel bezahlt (oder zu wenig erhalten) haben. Über die Ausschüttung dieser genossenschaftlichen Rückvergütung müssen Sie vor Ablauf des Geschäftsjahres entscheiden. Durch die Koppelung der Rückvergütung an den jeweiligen Umsatz des Mitgliedes mit der Genossenschaft (möglicherweise auch gestaffelt) werden die Mitglieder dazu motiviert, ihre Umsätze möglichst vollständig auf die Genossenschaft zu konzentrieren. Hohe Umsätze mit der Genossenschaft ergeben schließlich eine relativ hohe Rückvergütung.
 

iii.    Wie erfolgt die genossenschaftliche Rückvergütung?
Die genossenschaftliche Rückvergütung vermindert das zu versteuernde Ergebnis Ihrer Genossenschaft. Damit die genossenschaftliche Rückvergütung steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die für die Rückvergütung verwendeten Beträge müssen im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sein. Die Höhe der Rückvergütung muss nach der Höhe des Umsatzes zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern bemessen sein. Die Auszahlung ist im Allgemeinen zwölf Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Die Grundsätze für die Gewährung von Rückvergütungen können in der Satzung verankert sein. Sind in der Satzung keine Regelungen getroffen, so sind Rückvergütungen durch Vorstandsbeschluss, ggf. mit Zustimmung des Aufsichtsrates, zulässig. Auf die beschlossene und bekannt gegebene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch, der im Jahresabschluss der Genossenschaft als Verpflichtung ausgewiesen werden muss. Wir empfehlen, Fragen der genossenschaftlichen Rückvergütung mit der Steuerabteilung Ihres zuständigen Genossenschaftsverbandes zu klären.


iv.    Wann gilt eine Genossenschaft als gemeinnützig?
Spätestens seit der Genossenschaftsnovelle im Jahre 2006 ist geklärt, dass in der Rechtsform der Genossenschaft grundsätzlich auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden können. Die Genossenschaft bietet sich z. B. für den Zusammenschluss von Personen zur Unterhaltung einer gemeinnützigen Einrichtung (z. B. Schule, Kindergarten, Theater) oder für den Zusammenschluss gemeinnütziger Einrichtungen (z. B. Einkaufs- oder Absatzgenossenschaft für Behindertenwerkstätten) an.
Unter dem Begriff „Gemeinnützigkeit” werden die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO) verstanden. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, wie z. B. die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer oder einen ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Die Gemeinnützigkeit berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Empfang steuerbegünstigter Spenden.

Eine Genossenschaft wird vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, wenn sie nach ihrer Satzung und (in der Praxis ganz wichtig!) nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO fördert. Wir raten Ihnen dringend, vor der Verabschiedung einer Satzung den Entwurf mit Ihrer Finanzverwaltung en detail zu klären.

Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO sind gemeinnützige Zwecke, mildtätige Zwecke und kirchliche Zwecke. In der Praxis spielen mildtätige und kirchliche Zwecke eine untergeordnete Rolle. In der Regel werden gemeinnützige Zwecke von Körperschaften verfolgt. Beispiele sind:

  • Förderung von Wissenschaft und Forschung,
  • Bildung und Erziehung,
  • Kunst und Kultur,
  • Entwicklungshilfe,
  • Umwelt- und Landschaftsschutz,
  • Förderung der Jugendhilfe,
  • Förderung der Altenhilfe,
  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens,
  • Förderung des Sportes usw.


Einzelheiten sind § 52 der AO zu entnehmen. Die dort getroffene Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Auch andere, als die dort aufgeführten Zwecke, können von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt werden.


h.    Arbeitsrecht

i.    Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen müssen wir berücksichtigen?
Der Gesetzgeber hat zahlreiche Schutzvorschriften erlassen, die Sie bei der Begründung, Durchführung und Beendigung von Arbeitsverträgen beachten müssen. Grundlage des Arbeitsvertragsrechts sind die §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts und des allgemeinen Teils des BGB sind hierzu ergänzend anzuwenden. Ferner gibt es im Rahmen des Arbeitsrechts zahlreiche Spezialgesetze für einzelne Fragestellungen, zum Beispiel das Bundesurlaubsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz und viele weitere. Eine Übersicht über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze finden Sie zum Beispiel hier.
 

ii.    Welche Auswirkungen hat das zum 1. Januar 2015 eingeführte Mindestlohngesetz für Arbeitgeber?
Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde. Ausnahmen gelten für folgende Gruppen:

  • Auszubildende: Entlohnung wird weiterhin durch das Berufsausbildungsgesetz geregelt.
  • Arbeitnehmer unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung: Mindestlohn gilt nicht.
  • Ehrenamtlich Tätige: Mindestlohn gilt nicht.
  • Langzeitarbeitslose: In den ersten 6 Monaten nach Einstellung kann weniger als der Mindestlohn gezahlt werden.
  • Praktikanten: Für Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium und freiwillige Praktika, die der Berufsorientierung dienen, oder studienbegleitend sind und nicht länger als drei Monate dauern, gilt der Mindestlohn nicht.

Der allgemeine Mindestlohn ersetzt nicht Branchenmindestlöhne, soweit diese höher als der allgemeine Mindestlohn sind. Für eine Übergangszeit bis Ende 2017 dürfen Branchenmindestlöhne noch niedriger sein als der allgemeine Mindestlohn, ab dem 1. Januar 2017 müssen sie mindestens 8,50 € betragen.

Weiterführende Informationen: Gründerzeiten Personal

i.    Risikomanagement

i.    Was ist beim Risikomanagement der Genossenschaft zu beachten?
Der Begriff Risikomanagement umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, gefährliche Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und zu bewältigen. In Genossenschaften ist die Einrichtung und Pflege eines Risikomanagementsystems Vorstandsaufgabe und Bestandteil einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Vorstands.

Zu den Pflichten des Aufsichtsrats zählt auch die Kontrolle, ob der Vorstand seiner Verpflichtung, ein Risikomanagementsystem einzurichten und zu pflegen, nachgekommen ist. Der Aufsichtsrat kann auch einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems befasst. Kapitalmarktorientierte Genossenschaften haben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.

Der eigentliche Prozess des Risikomanagements vollzieht sich in den drei Phasen Risikoinventur, Risikobewertung und Risikobewältigung. Die Ausgestaltung dieser drei Phasen und ihres Zusammenspiels ist Gegenstand der Risikostrategie Ihrer Genossenschaft. Das Risikomanagementsystem ist abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte, die Ihre Genossenschaft betreibt. Im Vergleich zu großen Genossenschaften sind kleine und mittlere Genossenschaften in der Regel übersichtlicher, die Arbeitsteilung ist weniger ausgeprägt. Risiken können daher mit geringerem Aufwand aufgespürt werden. Kleine und mittlere Genossenschaften brauchen daher ein pragmatisches Risikomanagement mit dem Ziel, die Risiken zu erkennen und zu entscheiden, wie man mit ihnen umgehen will. Dafür bedarf es in der Regel keiner aufwendigen Analysen und Berechnungen, das Risikomanagement muss dennoch dokumentiert werden.

Weiterführende Informationen: