Vor der Eintragung in das Register

a.    Welchen rechtlichen Status hat unsere Genossenschaft vor der Eintragung?

Ihre Genossenschaft nimmt mit allen Rechten und Pflichten erst ab dem Zeitpunkt am Rechtsverkehr teil, wenn sie in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde. Für die Eintragung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Gründungsversammlung wurde abgehalten.
  • Die Genossenschaft ist Mitglied in einem gesetzlichen Prüfungsverband.
  • Der Prüfungsverband hat ein Gründungsgutachten mit einer positiven gutachterlichen Äußerung erstellt.

Mit der Unterzeichnung der Satzung in der Gründungsversammlung (durch mindestens drei Gründungsmitglieder) bringen Sie zunächst ihren Willen zum Ausdruck, eine Genossenschaft zu gründen. Damit entsteht eine sogenannte „Vorgenossenschaft“. Die Regelungen der Satzung gelten bereits „nach innen“, also gegenüber den Mitgliedern. Grundsätzlich finden auch die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes auf die Vorgenossenschaft Anwendung. Es gibt hier aber Ausnahmen, die die Rechtsfähigkeit der Genossenschaft und damit die Registereintragung voraussetzen. Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ist die Genossenschaft noch keine juristische Person und auch kein Formkaufmann. Sie kann in diesem Zeitraum als „eG i.G.“ (in Gründung) firmieren.

b.    Wie ist die Haftung vor der Eintragung geregelt?

Die Haftung wird ebenfalls im Zeitraum zwischen Gründung und Eintragung durch das Genossenschaftsgesetz geregelt. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften haften Sie als Gründer nur mit ihrer Einlage, ggf. ist eine Nachschusspflicht vereinbart. Eine unmittelbare Haftung der Mitglieder gegenüber den Gläubigern der Vorgenossenschaft besteht nicht. Die Vorgenossenschaft selbst haftet mit ihrem Vermögen gegenüber Gläubigern.